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Stahlbau Müller   -   56746 Spessart   -   Im Wiesengrund 1   -   Telefon: (0 26 55) 13 95

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Präambel:

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Stahlbau Müller (nachfolgend als Fa. Müller bezeichnet), sofern der Käufer handelt als
1. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder
2. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

Sofern der Käufer rechtlich keiner der obigen Definitionen entspricht, insbesondere wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, ist der Käufer dazu
verpflichtet, Fa. Müller unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Diese Information stellt zugleich eine Ablehnung eines von Fa. Müller übermittelten Angebots dar.

I. Allgemeines

1. Fa. Müller erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Bedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern dieses Fa. Müller nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt. Das gilt selbst dann, wenn Fa. Müller eine Bestellung bestätigt, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers noch einmal ausdrücklich auszuschließen oder wenn Fa. Müller den Vertrag ohne einen besonderen Vorbehalt dazu ausführt. Sofern der Käufer nicht mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, ist er verpflichtet, die Auftragsbestätigung an Fa. Müller zurückzusenden, versehen mit Gründen für die Ablehnung und einem Vorschlag, wie dennoch eine vertragliche Einigung erzielt werden könnte.

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, kommt der Vertrag allein aufgrund des Inhalts der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Fa. Müller zustande.

2. Angebote bedürfen in jedem Fall der Bestätigung. Die gesamte Dokumentation oder sämtliche Spezifikationsangaben, die mit dem Angebot in Zusammenhang stehen, wie z.B. Illustrationen, Zeichnungen, Daten in Bezug auf Leistung, Gewicht und Abmessungen, gelten als vorläufige Näherungsangaben, bis diese ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
Sofern die Spezifikationsangaben des Angebots oder der Auftragsbestätigung verbindlich geworden sind, bilden diese die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 BGB). Andere Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn diese durch Fa. Müller schriftlich bestätigt wurden.

Fa. Müller behält sich alle Eigentumsrechte, gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte in Verbindung mit Kostenschätzungen, Zeichnungen und anderen Informationen,
gleich ob verkörpert oder nichtgegenständlich – auch in elektronischer Form, vor („Dokumente“). Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Fa. Müller wird Informationen und Dokumente, die durch den Käufer als vertraulich gekennzeichnet wurden, ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Käufers Dritten nicht zugänglich machen.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, soweit Fa. Müller Informationen an seine Unterauftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung überlassen muss, vorausgesetzt, dass Fa. Müller
vergleichbare Verpflichtungen dem jeweiligen Unterauftragnehmer auferlegt hat.

Die Dokumente sind an Fa. Müller auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern mit Fa. Müller der Vertrag nicht geschlossen wird.

II. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den Angaben von Fa. Müller in der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen müssen schriftlich von Fa. Müller bestätigt werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise „ex works“ gemäß INCOTERMS 2000 und beinhalten die Standardverpackung. Zusätzlich ist die Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe geschuldet.

2. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Vertragspreis ohne Abzüge oder Gebühren auf das Bankkonto von Fa. Müller oder an die von Fa. Müller benannte Zahlstelle zu leisten und zwar:
40% Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rechnung;
30% nach erfolgter Zwischenabnahme;
30% bei Mitteilung der Bereitstellung zum Versand und Erhalt der Rechnung.

Alle Summen sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der entsprechenden Rechnung, sofern nicht anders vereinbart.

Wenn durch das Fehlen von Anweisungen oder Dokumenten die Vertragsgegenstände nicht vom Werk abgesandt werden können, obwohl sie von Fa. Müller für den Versand vorbereitet wurden, oder wenn der Versand durch andere nicht von Fa. Müller zu vertretenden Umstände verzögert wird, wird der volle Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

3. Der Käufer kann gegen Zahlungsverpflichtungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

An Zahlungen besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn dieses auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und auf dem identischen Vertragsverhältnis beruht.

4. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen mindestens in Höhe von vier Prozentpunkten über dem aktuellen Monatssatz des EURIBOR verpflichtet. Fa. Müller ist berechtigt, höhere Verzugszinsen auf anderer rechtlicher Grundlage zu verlangen. Fa. Müller’s Recht auf Ersatz weitergehender Schäden ist nicht ausgeschlossen.

5. Befindet sich der Käufer mit einer Teilzahlung in Verzug, wird der noch ausstehende Gesamtbetrag sofort fällig. Fa. Müller behält sich für diesen Fall das Recht vor, Arbeiten an den Vertragsgegen-ständen zu unterbrechen, bis der Forderungsbetrag vollständig beglichen worden ist. Fa. Müller ist dann auch berechtigt, eine Verlängerung der Lieferzeiten zu verlangen, und kann weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bewirken oder die Stellung angemessener Sicherheiten vor der Lieferung verlangen und kann zusätzlich, nach Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren über die Vermögensgegenstände des Käufers eröffnet wurde.

6. Für den Fall, dass nachträgliche Änderungen an Zeichnungen und Spezifikationen notwendig werden oder im Fall von zusätzlichen oder geänderten Abnahmeanforderungen, behält sich Fa. Müller das Recht vor, den vereinbarten Vertragspreis anzupassen, unter Berücksichtigung der geänderten Bedingungen und des zusätzlichen Arbeitsaufwandes. Die Preisanpassung darf jedoch in jedem Fall nicht den Wert von 20 % übersteigen. Sofern eine Preisanpassung über diesen Wert hinaus im Laufe der Fertigung notwendig wird, wird Fa. Müller den Käufer darüber unverzüglich schriftlich informieren.

7. Wenn der Käufer Fa. Müller auch damit beauftragt, Einbauten vorzunehmen, unabhängig davon, ob dieses in einem Schiff oder an einem anderen Ort geschieht, ist Fa. Müller dazu berechtigt, diese Leistung dem Käufer zusätzlich zum Vertragspreis gesondert in Rechnung zu stellen, insbesondere auch alle Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Auslösen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Preise von Fa. Müller beinhalten weder die Kosten von erforderlichem Öl oder Kraftstoffen noch von Abnahmegebühren. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

IV. Liefertermine

1. Nur solche Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung angegeben sind, sind verbindlich. Alle anderen Angaben zu Lieferterminen durch Fa. Müller sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben. In jedem Fall beginnt die Lieferfrist erst, wenn der Käufer die erforderliche Dokumentation, Genehmigungen und Freigaben übermittelt hat und nicht bevor die vereinbarte Anzahlung erhalten wurde. Wenn diese Voraussetzungen durch den Käufer nicht rechtzeitig erfüllt wurden, werden die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum verlängert; dieses gilt nicht, wenn Fa. Müller für einen Verzug verantwortlich ist.

2. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vertragsgegenstände das Werk verlassen haben oder wenn der Käufer darüber informiert wurde, dass diese versandfertig sind.

3. Wenn die Nichteinhaltung der Liefertermine ihre Ursache in Höherer Gewalt hat, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufstand oder vergleichbare Ereignisse, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streik, Ausschluss, widrige Wetterbedingungen oder andere Umstände außerhalb des Einflusses von Fa. Müller, werden die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Dieses gilt auch für Behinderungen, die Unterauftragnehmer betreffen. Die eben beschriebenen Umstände gelten auch dann als außerhalb des Einflusses von Fa. Müller befindlich, wenn sie in einem bereits bestehenden Verzug auftreten. Fa. Müller wird den Käufer so bald als möglich über den Beginn und das Ende solcher Behinderungen informieren.

4. Wenn der Versand durch Umstände verzögert wird, die im Einfluss des Käufers stehen, ist dieser verpflichtet, ein Lagervergütung zu zahlen, beginnend einen Monat nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Vertragsgegenstände. Für den Fall der Lagerung bei Fa. Müller betragen diese 0,5 % des Rechnungsbetrages je angefangenen Monat, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe.

In einem solchen Fall behält sich Fa. Müller das Recht vor, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung, die Vertragsgegenstände anderweitig zu verwerten und dem Käufer stattdessen Ersatzgegenstände innerhalb einer angemessen verlängerten Lieferzeit zu verschaffen unter Wahrung der übrigen gesetzlichen Rechte von Fa. Müller.

5. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Gefahrübergang die vollständige Vertragserfüllung für Fa. Müller unmöglich wird.

Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung von Teilen eines Auftrages unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung einer Teillieferung hat. Sofern dieses nicht der Fall ist, ist der Käufer verpflichtet, den der Teillieferung entsprechenden Vertragspreis zu zahlen. Zusätzlich gilt Abschnitt IX.

Wenn die Unmöglichkeit durch einen Fehler bei der Abnahme verursacht wurde oder wenn der Käufer allein oder überwiegend für die Umstände verantwortlich ist, welche die Unmöglichkeit hervorgerufen haben, bleibt der Käufer zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.

6. Gerät Fa. Müller schuldhaft in Verzug mit Lieferungen und verursacht beim Käufer dadurch einen Schaden, ist dieser berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz für den Verzug zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz ist begrenzt auf 0,5 % für jede volle Woche des Verzuges, aber nicht mehr als 5 % insgesamt, bezogen auf den Wert des Teils der Lieferung, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann.

Wenn der Käufer nach dem Liefertermin Fa. Müller eine angemessene Nachfrist setzt – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle – und wenn diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen zurückzutreten.

Weitere Ansprüche resultierend aus Mängeln oder Lieferverzug unterliegen ausschließlich den Regelungen von Abschnitt IX, Ziffer 2, dieser Bedingungen. Alle vereinbarten und fällig gewordenen Vertragsstrafen sind auf solche Ansprüche anzurechnen.

V. Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Käufer gemäß INCOTERMS 2000 über.

2. Auf Anforderung des Käufers und auf seine Kosten wird Fa. Müller die Lieferungen gegen Diebstahl, Beschädigung durch Bruch, Transport, Feuer, Wasser und andere versicherbare Risiken versichern.

3. Sollte der Versand durch Umstände verzögert werden, die außerhalb des Einflusses von Fa. Müller liegen, geht die Gefahr auf den Käufer an dem Tag über, an dem die Versandbereitschaft bekannt gegeben wurde. Fa. Müller erklärt sich bereit, vom Käufer geforderte Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen.

4. Auch wenn die Vertragsgegenstände unwesentliche Mängel aufweisen, sind diese durch den Käufer ohne Vorbehalt abzunehmen, unter Aufrechterhaltung der Rechte aus Abschnitt VIII.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer nicht unzumutbare Umstände verursachen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Vertragsgegenstände verbleiben im Eigentum von Fa. Müller bis alle Zahlungsverpflichtungen und Forderungen im Zusammenhang mit dem Liefervertrag erfüllt wurden. Wenn der Käufer schuldhaft vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist Fa. Müller nach Ablauf einer durch Fa. Müller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände wieder in Besitz zu nehmen; die gesetzlichen Regelungen, z.B. über den Entfall einer Nachbesserungsfrist, bleiben unberührt. Der Umstand, dass Fa. Müller Vertragsgegenstände zurücknimmt und/oder die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ausübt oder Vertragsgegenstände beschlagnahmen lässt, führt nicht für sich zu der Annahme, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeübt sei, sofern Fa. Müller dieses nicht ausdrücklich anders erklärt.

Der Käufer ist verpflichtet, die fraglichen Gegenstände zurückzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, Fa. Müller unverzüglich über eine Beschlagnahme, Verarbeitung oder einen anderen Eingriff Dritter schriftlich zu unterrichten.

2. Für den Fall, dass der Käufer einen Insolvenzantrag stellt, ist Fa. Müller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unverzügliche Rückgabe der Vertragsgegenstände zu verlangen.

3. Fa. Müller ist berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Beschädigung durch Bruch, Feuer, Wasser und Verlust durch andere Umstände zu versichern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass er eine Versicherung gegen diese Risiken bereits selbst abgeschlossen hat.

4. Der Käufer hat das Recht, die Vertragsgegenstände im laufenden Geschäftsgang nur unter der Bedingung weiterzuverkaufen, dass er Zahlung vom Abnehmer erhält oder den Eigentumsübergang gegenüber dem Abnehmer davon abhängig macht, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Jedoch tritt der Käufer bereits jetzt im Voraus an Fa. Müller alle Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten ab, die aus dem Weiterverkauf hervorgehen, ungeachtet dessen, ob die Vertragsgegenstände bearbeitet wurden oder nicht. Der Käufer ist trotz der Abtretung weiterhin zum Einzug dieser Forderungen berechtigt.

Fa. Müller‘s Recht auf eigenen Einzug der Forderung bleibt davon unberührt. Allerdings verpflichtet sich Fa. Müller, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

Der Käufer ist verpflichtet, auf Anforderung Fa. Müller über die abgetretenen Ansprüche und die zugehörigen Schuldner zu unterrichten und alle Informationen zu übermitteln, die notwendig hinsichtlich des Einzugs sind, weiterhin die relevanten Dokumente zu übergeben und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.

Sofern die Vertragsgegenstände zusammen mit anderen, nicht von Fa. Müller gelieferten, Gegenständen veräußert werden, soll der Anspruch des Käufers gegenüber seinem Abnehmer lediglich insoweit als abgetreten gelten, als er dem Betrag des zwischen Fa. Müller und dem Käufer vereinbarten Vertragspreis entspricht.

5. Die Verarbeitung oder Umarbeitung von Gegenständen, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen (nachfolgend als geschützte Gegenstände bezeichnet), wird durch den Käufer immer für Fa. Müller durchgeführt. Sofern geschützte Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen, die sich nicht im Besitz von Fa. Müller befinden, untrennbar verbunden werden, wird Fa. Müller im Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Verbindung Miteigentümer an diesen verarbeiteten oder verbundenen Sachen. Wenn von Fa. Müller gelieferte Gegenstände in andere bewegliche Gegenstände eingebaut oder mit diesen untrennbar verbunden werden und wenn dieser andere Gegenstand als der wesentliche Teil angesehen wird, überträgt der Käufer das Miteigentumsrecht an Fa. Müller, sofern der wesentliche Gegenstand ihm gehörte.

In diesem Fall übt der Käufer das Miteigentumsrecht für Fa. Müller mit aus. In allen anderen Zusammenhängen unterliegt der durch die Verarbeitung, Umarbeitung, Verbindung oder den Einbau hergestellte Gegenstand den gleichen Regelungen wie geschützte Gegenstände.

6. Soweit vom Käufer verlangt, willigt Fa. Müller in die Freigabe des entsprechenden Teils der Sicherheiten zu seinen Gunsten ein, dessen Wert die Summe der zu sichernden Ansprüche um 20 % übersteigt. Fa. Müller ist berechtigt darüber zu entscheiden, welche Sicherheit im Einzelnen freigegeben werden soll.

VII. Einbau, Bauüberwachung und Inbetriebnahme

1. Wenn Fa. Müller den Einbau, die Bauüberwachung und/oder die Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände übernommen hat, ist Fa. Müller nicht verpflichtet, mit der Einstellung des geeigneten Personals oder der Erfüllung dieser Leistungspflichten zu beginnen, bis nicht der Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, dass alle notwendigen vorbereitenden Arbeiten für die Gründung, für elektrische, hydraulische und andere Systeme abgeschlossen wurden und die Ausrüstung und die Materialien, die für die Leistungserbringung durch den Lieferanten notwendig sind, wie z.B. Rüstung, Hebevorrichtungen, Strom, Wasser, Heizung etc. zur Verfügung stehen, wofür der Käufer verantwortlich ist, damit das Personal von Fa. Müller ohne Verzug die Arbeiten beginnen kann.

Wenn die vorbereitenden Arbeiten nicht vollständig abgeschlossen wurden, trägt der Käufer alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten.

2. Sofern während des Einbaus oder der Inbetriebnahme ein Verzug oder eine Unterbrechung auftritt aus Gründen, die Fa. Müller oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu
vertreten haben, ist der Käufer auch verpflichtet, die aus dem Verzug, der Unterbrechung oder Behinderung Fa. Müller entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, auch
wenn der Käufer für diese nicht verantwortlich ist (außer es handelt sich um einen Fall der Höheren Gewalt). Fa. Müller steht ebenfalls eine angemessene Verlängerung des
Leistungsterminplans zu.
Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers, den vereinbarten Zahlungsplan einzuhalten.

3. Wenn der Käufer das Personal von Fa. Müller mit zusätzlichen, über die Auftragsbestätigung und den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Arbeiten und Leistungen beauftragt, ist Fa. Müller berechtigt, diese dem Käufer separat zusätzlich zu berechnen. Fa. Müller ist zur Erbringung dieser zusätzlichen Arbeiten nur verpflichtet, wenn der Käufer darüber einen schriftlichen Auftrag ausstellt.

Sofern der Käufer verlangt, dass das Personal von Fa. Müller Überstunden leistet, damit Fa. Müller die Vertragspflichten erfüllen kann, muss er diesbezüglich einen schriftlichen Auftrag ausstellen und Fa. Müller für die auftretenden zusätzlichen Kosten vergüten.

Überstunden sind begrenzt durch die deutsche Arbeitszeitenrichtlinie (max. 10 h Arbeit pro Tag, 6 Tage die Woche).

VIII. Mängelansprüche

Unter Ausschluss weiterer Ansprüche – ohne Beeinträchtigung von Abschnitt IX – haftet Fa. Müller für Sach- und Rechtsmängel wie folgt:

Sachmängel

1. Alle Teile, die sich aufgrund von Umständen als mangelhaft erweisen, die vor dem Gefahrübergang aufgetreten sind, sind auf Kosten und nach Wahl von Fa. Müller entweder nachzubessern oder gegen ein mangelfreies Teil auszutauschen, sofern der Mangel auf Umständen beruht, die vor Gefahrübergang vorhanden waren. Im Fall der Entdeckung solcher Fehler an den Vertragsgegenständen ist Fa. Müller darüber durch den Käufer unverzüglich zu informieren.

Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Fa. Müller. Sofern Fa. Müller es verlangt, ist der Käufer verpflichtet, die ausgetauschten Teile auf eigene Kosten zu entsorgen.

2. Sofern nicht durch das schuldhafte Verhalten von Fa. Müller verursacht, besteht keine Haftung für Fehler, die, unter anderem, auf folgenden Umständen beruhen:

a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände,
b) unrichtiger Einbau oder Inbetriebnahme,
c) Einbau von anderen als Originalersatzteilen,
d) normale Abnutzung,
e) falsche oder fahrlässige Handhabung,
f) ungeeignete Kraftstoffe, Schmierstoffe, Betriebsstoffe
g) Benutzung von Ersatzmaterialien
h) falsche elektrische Spannung
i) verunreinigte Leitungen,
j) Schweißarbeiten an Bord,
k) Folgen unrichtiger Berechnungen oder Informationen durch den Käufer.

Fa. Müller übernimmt keine Haftung für Fehler, die später als Folge der Einbaubedingungen oder ungeeigneter Wartung oder Handhabung durch den Käufer oder durch Dritte auftreten. Weiterhin ist Fa. Müller nicht haftbar für die Montage von unverbunden gelieferten Einzelteilen, außer diese Leistung ist durch das Personal von Fa. Müller nach Beauftragung durch den Käufer erbracht worden und das Personal hat die Vertragsgegenstände dabei schuldhaft beschädigt.

3. Nach Rücksprache mit Fa. Müller gewährt der Käufer die von Fa. Müller als notwendig geforderte Zeit und Möglichkeit, um alle Nachbesserungs- und Austauscharbeiten durchzuführen. Anderenfalls wird Fa. Müller frei von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen, in denen die Sicherheit oder die Betriebsfähigkeit gefährdet sind, oder bei Gefahr erheblicher Schäden ist der Käufer zu deren Verhütung berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und hat gegenüber Fa. Müller Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten; über diese Fälle ist Fa. Müller unverzüglich zu informieren.

4. In Bezug auf die direkten Kosten, die aufgrund der Nachbesserung oder des Austauschs entstehen, trägt Fa. Müller – sofern sich der Anspruch als gerechtfertigt erweist – die Kosten der Austauschteile und des Versandes. Fa. Müller trägt ebenfalls die Kosten des Austauschs und des Einbaus und auch die Kosten des notwendigen Einsatzes von Monteuren oder von Hilfspersonal, inklusive der Reisekosten, sofern dieses für Fa. Müller nicht unzumutbare Schwierigkeiten oder Ausgaben verursacht. Alle Mängelhaftungsarbeiten werden, auch auf der Baustelle, im Werkstattbereich ausgeführt. Daher sind Demontage, Zusammenbau, Rückbau, Wiedereinbau, Dockgebühren, Schleppgebühren, Überführung, Neuausrichtung etc. nicht Teil der Mängelhaftungsverpflichtungen von Fa. Müller.

5. Hat der Käufer gegenüber Fa. Müller eine angemessene Frist für die Nachbesserung oder den Austausch eines mangelhaften Teils gesetzt – außer in den gesetzlichen Ausnahmefällen – und ist diese Frist fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Käufer lediglich zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen, solange nicht die Nachbesserung oder der Austausch nach dem dritten Versuch gescheitert sind.

Weitere Ansprüche unterliegend den Regelungen von Abschnitt IX dieser Bedingungen.

6. Sofern der Käufer oder Dritte ungeeignete Reparaturarbeiten durchführen, haftet Fa. Müller nicht für deren Folgen. Dasselbe gilt für Änderungen an den Vertragsgegenständen ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Fa. Müller.

7. Insoweit Fa. Müller Kosten oder Aufwendungen entstanden sind, hat Fa. Müller gegenüber dem Käufer Anspruch auf deren Ersatz, wenn (a) der durch den Käufer gerügte
Mangel sich als nicht existent erweist oder (b) Fa. Müller für den gerügten Mangel nichtverantwortlich ist.

Rechtsmängel

8. Verletzt der Gebrauch der Vertragsgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland gültige gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, ist Fa. Müller nach seiner Wahl verpflichtet, entweder dem Käufer das Recht zum fortgesetzten Gebrauch zu verschaffen oder die Vertragsgegenstände in einer dem Käufer zumutbaren Art so zu ändern, dass die Schutzrechte nicht länger verletzt werden.

Ist dieses aus wirtschaftlichen Gründen oder innerhalb einer angemessenen Zeit nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den vorgenannten Bedingungen ist Fa. Müller ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Weiterhin stellt Fa. Müller den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Inhaber der verletzten Schutzrechte frei.

9. Die Verpflichtungen von Fa. Müller aus Abschnitt VIII, Ziffer 8, sind vollständig und abschließend für den Fall der Verletzung von Schutzrechten – Abschnitt IX bleibt unberührt. Sie sind nur anwendbar, wenn
  • der Käufer Fa. Müller unverzüglich schriftlich über angebliche Schutzrechtsverletzungen informiert,
  • der Käufer eine Verletzung noch nicht anerkannt hat und Fa. Müller jede mögliche Unterstützung in der Verteidigung gegen die behaupteten Ansprüche gibt und/oder es Fa. Müller ermöglicht, die in Abschnitt VIII, Ziffer 8 beschriebenen Modifikationen durchzuführen,
  • der Käufer Fa. Müller Kopien jeglicher Kommunikation, Benachrichtigungen oder anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung überlassen hat,
  • Fa. Müller das Recht zu allen Verteidigungsmaßnahmen, auch zu außergerichtlichen Vereinbarungen, erhalten hat,
  • der Rechtsmangel nicht aus einer Anweisung des Käufers resultiert,
  • die Verletzung nicht durch eine vom Käufer unautorisiert durchgeführte Änderung oder eine vertragswidrige Benutzung der Vertragsgegenstände verursacht wurde.

10. Ansprüche auf Nachbesserung oder Austausch unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dasselbe gilt sinngemäß für Rücktritt und Minderung. Das gilt nicht, sofern längere Fristen durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben sind, z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen zur üblichen Verwendung in Bauwerken), § 479 Abs. 1 (Rückgriffrecht) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Mängel eines Bauwerks) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), außerdem im Falle von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

IX. Haftung

1. Fa. Müllers Haftung für Schäden – egal aus welchem Rechtsgrund – ist begrenzt auf die folgenden Umstände:
  1. Vorsatz,
  2. grobe Fahrlässigkeit,
  3. Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit,
  4. Mängel an Vertragsgegenständen, die von Fa. Müller arglistig verschwiegen wurden oder für die Fa. Müller eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat,
  5. Mängel an Vertragsgegenständen, soweit der Hersteller für Personen- oder Sachschäden an nicht gewerblich genutzten Sachen nach dem deutschen Produkthaftungsrecht haftet.
2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Müller ebenfalls für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit, wobei der Haftungsumfang auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt wird. Danach haftet Fa. Müller gegenüber dem Käufer unter keinen Umständen aus Gefährdungshaftung, Vertragsverletzung, gesetzlicher Haftpflicht, Delikthaftung oder in anderer Weise für Ansprüche, Verluste oder Schäden aus z.B. Nutzungsausfall an den Vertragsgegenständen oder Teilen davon, Produktionsausfall, Zinsverlust, entgangenem Gewinn, Verlust von oder Mängel bei Geschäftsverträgen oder für jegliche indirekte, spezielle oder Folgeschäden, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.

X. Verjährungsfrist für Ansprüche

1. Alle Ansprüche des Käufers, außer solche gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 10, – gleich aus welcher Anspruchsgrundlage – verjähren 12 Monate nach Versand ab Werk.

2. Für Ersatzansprüche gemäß Abschnitt IX gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Geistiges Eigentum, Benutzung von Software

1. Der Käufer ist berechtigt, alle Dokumente oder andere Informationen, die geistigen Schutzrechte enthalten und von Fa. Müller übermittelt wurden, nur für Zwecke des Betriebs oder Instandhaltung von Vertragsgegenständen zu nutzen. Der Käufer ist nicht berechtigt, solche Dokumente oder Informationen an Dritte weiterzugeben und darf sie nicht für andere Zwecke nutzen, wie z.B. zum Nachbau der Vertragsgegenstände (oder Teilen davon), oder Nachkonstruktion und/oder Herstellung von Komponenten, Ausrüstung oder Teilen. Diese Verpflichtung des Käufers dauert über das Vertragsende fort.

2. Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Käufer ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software sowie die zugehörige Dokumentation. Es wird lediglich zur Nutzung mit den zugehörigen Vertragsgegenständen gewährt. Die Benutzung der Software in mehr als einem Liefergegenstand ist verboten.

3. Der Käufer verpflichtet sich, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis von Fa. Müller, Herstellerangaben – auch Urheberrechtskennzeichnungen – weder zu entfernen, noch zu verändern.

4. Alle anderen Rechte in Zusammenhang mit der Software und der zugehörigen Dokumentation, inklusive davon gefertigter Kopien, verbleiben im Eigentum von Fa. Müller oder gegebenenfalls beim ursprünglichen Softwarelieferanten. Die Weitergabe von Unterlizenzen ist nicht erlaubt.

XII. Teilweise Unwirksamkeit

Sollte eine Regelung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen, der verbliebenen Klauseln oder des übrigen Teils einer Klausel unberührt. Die Parteien werden eine unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

XIII. Leistungsort und Gerichtsstand

1. Der Leistungsort ist Spessart/Eifel, Deutschland, oder das Herstellungswerk. Im Fall von aus dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten, auch bei Streitigkeiten betreffend Schecks oder Wechsel, ist die Klage beim für die Fa. Müller mit Sitz in Spessart zuständigen Gericht einzureichen, aktuell dem Landgericht Koblenz.

2. Fa. Müller ist auch berechtigt, am Ort des Sitzes der anderen Vertragspartei zu klagen.

3. Alle rechtlichen Beziehungen zwischen Fa. Müller und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Dezember 2009
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